Sehr geehrter Kunde
Ihr Erfolg mit unseren Produkten und Dienstleistungen ist für uns Maßstab. Wir streben täglich danach, auf Ihre Wünsche einzugehen und Sie erst-klassig zu bedienen. Gerade deswegen liegt uns besonders zum Schutze Ihrer Interessen, an beidseitig bekannten Geschäftsbedingungen. Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen.
Ihre HQF GmbH
1. Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen, sowie den weiteren Geschäftsverkehr bezüglich der verkauften Produkte, gelten die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Ergänzung und/oder Abänderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie der Auftragsbestätigung bedarf der schriftlichen Zustimmung von HQF GmbH. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für HQF GmbH nur verbindlich, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot
Angebote sind – sofern nichts anderes vereinbart – freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als an-genommen, wenn sie von HQF GmbH schriftlich bestätigt oder ausgeführt sind. Erklärungen oder Änderungen des Bestellers nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.
3. Preise, Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listen-preise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb der mit dem Angebot vereinbarten Frist, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahl-ungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus dem-selben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, insbesondere dann, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch den Einbau, ist Erfüllungsort der Ort, an dem der Einbau zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unter-stehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Ver-käufers.
(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lager-kosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch den Einbau schuldet, dieser abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hin-weis auf die Abnahmefiktion nach diesem 4. (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder dem Einbau 10 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder dem Einbau 10 Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5. Liefereinstellung
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann HQF GmbH vorbehaltlich wietergehender Ansprüche jegliche weitere Lieferung an den Kunden einstellen.
6. Beanstandung, Mängelrüge, Zurücknahme von Waren
Die Ware ist unverzüglich nach Anlieferung vom Kunden zu prüfen. Transportbeanstandungen oder offene Mängel müssen auf den Frachtpapieren sofort vermerkt werden. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware schriftlich erhoben werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb 6 Monaten nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Spätestens nach Ablauf der entsprechenden Fristen gilt die Ware als vorbehaltlos angenommen und jegliche Ansprüche des Kunden bezüglich der gelieferten Ware sind erloschen und verwirkt. Die Verarbeitung der Ware vor Ablauf der entsprechenden Rügefristen gilt als vorbehaltlose Annahme. Soweit die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet ist, wird HQF GmbH sie nach seiner Wahl umtauschen oder gegen Erstattung des ganzen bzw. teilweisen Entgelts zurück-nehmen. Die Rücksendung von Waren kann nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung von HQF GmbH erfolgen.
7. Beratung
Die anwendungstechnische Beratung von HQF GmbH ist unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
8. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu unter-suchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkenn-bar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sechs Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sechs Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand fracht-frei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände, ist der Verkäufer, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kauf-preis angemessen mindern.
(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Durch Verarbeitung der gelieferten Ware zu einer neuen Sache erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht.
10. Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem deutschen Recht.
11. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers München oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.